Tierschutzverein Winnenden und Umgebung e.V.
Mitglied im Deutschen Tierschutzbund
Schwaikheimer Wiesen 3, 71364 Winnenden

Satzung

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein Winnenden und Umgebung e. V.”.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Winnenden. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf Winnenden und Umgebung.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.
  3. Der Satzungszwecke wird insbesondere verwirklicht durch:
    a) Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens und des Verständnisses der Öffentlichkeit für das Wesen und Wohlergehen der Tiere, sowie Veranstaltungen und sonstige Maßnahmen, die diesem Ziel dienen
    b) entsprechende Öffentlichkeits- und Pressearbeit
    c) Herausgabe und Verbreitung von Publikationen zur Aufklärung über Tierschutzprobleme
    d) Verhütung von Tierquälerei oder Tiermisshandlung und Tiermissbrauch
    e) Veranlassung der strafrechtlichen Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen
    f) Errichtung und Betrieb eines Tierheimes als Zweckbetrieb, dessen Geschäftsführung und Unterhaltung an diese Satzung und an die Tierheimordnung des Deutschen Tierschutzbundes e.V. gebunden ist.
  4. Die Tätigkeit des Vereines erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auf die gesamte, in Freiheit lebende Tierwelt in unserer Umwelt.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder und andere im Auftrag des Vereins ehrenamtlich tätige Personen bekommen ihre Aufwendungen in nachgewiesener Höhe vom Verein ersetzt. Wenn es die finanzielle Situation des Vereines zulässt, kann der Vorstand für ehrenamtlich und unentgeltlich im Auftrag des Vereins tätige Personen die Zahlung einer Aufwandsentschädigung aus der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
  7. Falls die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das unbedingt notwendige Hilfspersonal angestellt werden. Für diese Tätigkeiten dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.

§ 3 – Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat. Mitglieder der Jugendgruppe müssen mindestens das 14. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuss aufgrund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers mit einfacher Mehrheit. Der Bewerber ist über die Entscheidung zu unterrichten. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt zu werden.
  4. Die Mitgliedschaft endet
    a) durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erklärt werden kann
    b) durch Ausschluss
    c) durch Tod.
  5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
    a) wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist
    b) wenn es den Vereinszweck, den Verein oder die Tierschutzbestrebungen allgemein oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.
    Über den Ausschluss entscheidet der Ausschuss mit 2/3 Mehrheit. Der Beschluss ist unanfechtbar. Eine Erstattung bereits entrichteter Mitgliedbeiträge ist in den o.g. Fällen ausgeschlossen.
  6. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder berufen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit. Als Ehrenmitglied kann berufen werden, wer sich um den Tierschutz im Verein besonders verdient gemacht hat.

§ 4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Voraussetzung für das Stimmrecht ist die Volljährigkeit.
  2. Die Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Zweck des Vereins (§ 2) zu dienen und diesen zu fördern.
  4. Sie sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

§ 5 – Beiträge

  1. Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt; jedem Mitglied steht eine freiwillige, höhere Zahlung (Dauerspende) frei. Bei Lebenspartnern mit gemeinsamem Haushalt, die eine Familienmitgliedschaft führen, wird der zweite Beitrag auf ½ (50%) des regulären Beitrags reduziert. Jugendmitglieder sowie Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge durch Vorstandsbeschluss auf Antrag gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.
  2. Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen und Körperschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit diesen fest.
  3. Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung fällig.

§ 6 – Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. der Ausschuss
  3. die Mitgliederversammlung.

§ 7 – Vorstand

  1. Ein Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

Er besteht aus:

  1. a) dem 1. Vorsitzenden
    b) dem 2. Vorsitzenden
    c) dem Schriftführer
    d) dem Schatzmeister.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zu Durchführung der Neuwahl fortdauert.
  3. Gewählt ist, wer über die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht kein Mitglied im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, ist in einer Stichwahl über die beiden Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben, abzustimmen.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung der Ersatzwahl einzuberufen. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als sechs Monaten vorzunehmen und der Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitgliedes beschlussfähig geblieben ist. Das Ersatzmitglied übernimmt die restliche Amtszeit von seinem Vorgänger, sodass sein Amt mit der Neuwahl endet.

§ 8 – Aufgabenbereich des Vorstandes

  1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Der 1. und 2. Vorsitzende sind – jeder für sich – allein vertretungsberechtigt. Zum erweiterten Vorstand zählt
    a) der Schriftführer
    b) der Schatzmeister.
  2. Zur Unterstützung des Vorstands sind als stimmberechtigte Mitglieder beigeordnet
    a) die Tierschutzbeauftragten
    b) bis zu 5 weitere Beisitzer, die den Ausschuss bilden.
  3. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die weiteren hiervor genannten Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Für die Wahl gilt die einfache Stimmenmehrheit.
  4. Dem Vorstand obliegt Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses
c) Vorbereitung der Mitgliederversammlung
d) Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen
e) ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinendes
f) die Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern
g) die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins.

  1. Der/die Vorsitzende leitet und erledigt mit Hilfe des Vorstandes alle laufenden Angelegenheiten des Vereins. Den übrigen Vorstandsmitgliedern werden Aufgabenbereiche übertragen.
  2. Liegt der dringende Verdacht vor, dass ein Mitglied des Vorstands oder Ausschusses gegen seine Sorgfaltspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat, so können ihm spezifische Amtsbefugnisse, insbesondere Kontovollmacht oder Schlüsselgewalt vorläufig entzogen werden. Dafür ist ein Vorstandsbeschluss mit 2/3-Mehrheit notwendig.

§ 9 – Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eine Woche vor dem Sitzungstermin eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden kann schriftlich, fernmündlich oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.
  2. Die Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren.

§ 10 – Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und soll möglichst im 1. Halbjahr vom Vorstand einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dieses unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen.
  2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe einer Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen. Anstelle einer schriftlichen Einladung kann auch eine Einladung durch Veröffentlichung im Blickpunkt Winnenden und den Gemeindeblättern Schwaikheim und Leutenbach erfolgen.
  3. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
    a) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses; Entlastung des Vorstandes
    b) Beschlussfassung über den Voranschlag
    c) Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes; Wahl von zwei Kassenprüfern
    d) Festsetzung der Höhe des Beitrages für das nächste Geschäftsjahr
    e) Beschlussfassung über Satzungsänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins
    f) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
  4. Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet, wenn die Mitgliederversammlung nicht über einen anderen Versammlungsleiter beschließt.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Zur Satzungsänderung ist abweichend davon eine Stimmenmehrheit von 3/4, zur Auflösung des Vereines eine solche mit 4/5 der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
  6. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  7. Anträge von stimmberechtigten Mitgliedern sind vom Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie rechtzeitig eingereicht sind. Anträge sind bis spätestens zehn Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Ein Sachantrag muss auf die Tagesordnung genommen werden, wenn er mindestens von 1/3 der Vereinsmitglieder belegt durch Unterschriften unterstützt wird. Verspätete Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können, außer es handelt sich um Anträge auf Satzungsänderungen oder die Vereinsauflösung.
  8. Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der Versammlung zu bestimmendem neutralem Wahlleiter durchzuführen.
  9. Wahlen sind auf Antrag auch nur eines Versammlungsteilnehmers schriftlich durchzuführen, Abstimmungen können schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der Erschienenen es verlangt.
  10. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 

§ 11 – Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

 Die von den Vereinsorganen (§ 6 der Satzung) gefassten Beschlüsse sind schriftlich in einem Protokoll niederzulegen, das von dem jeweiligen Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. 

§ 12 – Kassenprüfung

  1. Bis zu zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl neuer Kassenprüfer im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Die Kassenprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können.
  2. Die Kasse ist mindestens einmal im Jahr nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres so rechtzeitig zu prüfen, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Der Bericht der Kassenprüfer ist schriftlich niederzulegen.
  3. Die Kassenprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Ihr Prüfungsauftrag beschränkt sich auf die Kassenführung sowie auf die Prüfung, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich begründet, rechnerisch richtig und belegt sind.

§ 13 – Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 14 – Jugendgruppe

Um Heranwachsende für den Tierschutzgedanken zu begeistern, kann eine Jugendgruppe gebildet werden. Jugendgruppenleiter werden auf jederzeitigen Widerruf vom Vorstand ernannt. Sie müssen durch ihre Persönlichkeit Gewähr für ordnungsgemäße, auf die Jugend abgestellte Leitung der Gruppe bieten. Sie üben ihre Tätigkeit nach den vom Vorstand erteilten Richtlinien ehrenamtlich aus.

§ 15 – Verbandsmitgliedschaften

Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes e.V. sowie des zuständigen Landesverbandes des Deutschen Tierschutzbundes e.V. (Landestierschutzverband

Baden-Württemberg e.V.) Der Vorstand teilt dem Dachverband jeweils Wechsel im Vorstand und weitere wichtige Vereinsentscheidungen mit.

§ 16 – Satzungsänderungen

Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderungen einschließlich einer kurzen Begründung unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen Mitgliedern mitgeteilt worden sind.
Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung eventuell notwendig werdende redaktionelle Änderungen durchzuführen.

§ 17 – Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 47 ff. BGB).

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 18 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 12. April 2019 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen.

Gez. A. Hammel, Vorsitzende, A. Weigand, Schriftführerin